Umwelt und Nachhaltigkeit

Bürgerbeteiligung

Hintergrund

Bürgerbeteiligung bzw. gesellschaftliche Partizipation bezeichnet die Teilnahme an politischen Entscheidungsprozessen. Dabei können die BürgerInnen aktiv an der Ausgestaltung von politischen Prozessen und Themen mitwirken. Gerade für den Bereich Umweltschutz und Umweltpolitik ist die Bürgerbeteiligung von besonderer Bedeutung, da andernfalls oft umweltpolitisch relevante Themen nicht ausreichend von der Politik thematisiert werden.

Inwieweit Bürgerbeteiligung bei politischen Entscheidungsprozessen zugelassen ist, variiert sehr stark in den europäischen Ländern und sogar zwischen einzelnen Bundesländer. Die jeweiligen Verfassungen enthalten Artikel, die regeln wie die Bürger an politischen Prozessen teilhaben können. So ist die Schweiz ein Paradebeispiel für eine gut funktionierende direkte Demokratie, in der Bürgerbeteiligung das wichtigste Element der Politik ist. Andere Länder bieten ihren BürgerInnen weniger Möglichkeiten aktiv und direkt mitzuwirken. Dennoch gibt es wichtige Partizipationsmöglichkeiten in Deutschland, insbesondere in Nordrhein-Westfalen.

Rat und Tat

Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich am politischen Entscheidungsprozessen zu beteiligen; am häufigsten ist eine Bürgerbeteiligung bei Planungsverfahren vorgesehen. Dabei können interessierte BürgerInnen bereits im Planungsverfahren z.B. an konkreten Bauvorhaben oder Verkehrsplanungen mitwirken.

Bürgerbeteiligung umfasst auch das Recht Einsicht bei Daten und anderen relevanten Informationen zu haben. Genaueres zu diesem Thema finden Sie auf der Infonetz Seite zum Thema Umweltinformationsgesetz, denn letztendlich fußt eine gute (Mit-)Entscheidung immer auch auf einem umfassenden Informationsstand.

Seit 2003 existiert eine EU Richtlinie (2003/35/EG), die eine Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bereich des Umweltschutzes vorsah. Die Richtlinie verfolgt das Ziel: das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird. (2003/35/EG). Die Richtlinie ist noch nicht vollständig umgesetzt worden.

Landesebene

Da Beteiligungsverfahren Volksnähe erfordern, sind die meisten Verfahren in die Landesverfassungen integriert. In Nordrhein-Westfalen sind es im Einzelnen die Artikel 2, 67a, 68 und 69 der Landesverfassung, die die Bürgerbeteilung regeln.

Eingabe

Mithilfe einer Eingabe können Sie ihre Verwaltung auf mögliche Fehler aufmerksam machen, die diese bei einer bestimmten Entscheidung gemacht hat. Sie können Ihre Beschwerde aber auch an die Aufsichtsbehörde richten. Diese ist verpflichtet eine rechtliche Prüfung vorzunehmen.

Petition

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. 

(Artikel 17 GG).

Dieser Artikel enthält das bürgerliche Petitionsrecht. Danach haben alle BürgerInnen das Recht sich an die zuständigen Stellen der Volksvertretung zu wenden. Dabei kann das Anliegen Bitten oder Beschwerden umfassen

Normenkontrollverfahren

(Zusammenstellung informationspflichtiger Behörden)

Das Normenkontrollverfahren kommt vor allem in der Bauplanung zur Geltung. Im Allgemeinen ist ein Normenkontrollverfahren ein gerichtliches Verfahren, durch das die Gültigkeit einer Rechtsnorm überprüft wird. Betroffene BürgerInnen, die beispielsweise einen Nachteil durch einen Bebauungsplan erlitten haben, können diesen beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO überprüfen lassen.

Volksinitiative

Mithilfe einer Volkinitiative ist es möglich die Landesregierung aufzufordern und zu verpflichten sich mit einem bestimmten Thema zu beschäftigen. Eine Volksinitiative kommt zu Stande, wenn mindestens 0,5% Prozent der stimmberechtigten Deutschen in NRW das Anliegen unterschreiben. In NRW entspricht das zur Zeit etwa 65000 Menschen. Ist diese Stimmenzahl erreicht, muss der Landtag sich innerhalb von 6 Monaten mit dem Thema beschäftigen. Dabei entscheidet der Landtag selbst, ob er das entsprechende Gesetz verabschiedet und wie er das entsprechende Thema behandelt.

Volksbegehren

Mit dem Volksbegehren kann ein Gesetz, das bereits im Landtag debattiert wurde, erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Dabei sind anders als bei der Volkinitiative 8% der Stimmen von stimmberechtigten Deutschen in NRW innerhalb von nur 8 Wochen erforderlich. Das entspricht in Nordrhein-Westfalen rund einer Million Menschen. Sollte der Landtag dem Volksbegehren nicht entsprechen, kann es auch zum Volksentscheid kommen.

Volksentscheid

Der Volksentscheid ist mit Ausnahme der Neugliederung der Bundesländer, nur auf Landesebene vorgesehen. Mithilfe des Volksentscheides können Gesetze direkt vom Volk verabschiedet bzw. geändert werden. Dabei müssen 15% der stimmberechtigten Bürger in NRW bei einer Abstimmung mehrheitlich zustimmen. Falls die Landesverfassung geändert werden soll, müssen sogar 50% an der Abstimmung teilnehmen, und zwei Drittel von ihnen müssen sich dafür aussprechen. Volksentscheide kommen aufgrund dieser großen Hürde nur selten vor.

Wie effektiv sind diese Verfahren?

Die Forschungsstelle für Bürgerbeteilung und Direkte Demokratie zählt von 1950 bis 2002 insgesamt 10 Verfahren von Volksbegehren und Volksentscheiden. Davon hat, ausgenommen die Landesverfassung, keines der eingeleiteten Verfahren das Ziel erreicht. Seit 2004 gibt es ein neues Gesetz in NRW (VIVBVEG), dass die Bürgerbeteilung erleichtern soll. Die Initiatoren von Volksinitiativen können nun Unterschriften per Briefwahl oder auch offen (z.B. Marktplätzen, bei Veranstaltungen) sammeln, und müssen die Listen nicht wie bislang üblich nur in den Gemeinden auslegen. Das Amtseintragungsverfahren, dass dem Volksbegehren zuvor ging, wurde gestrichen. Außerdem ist kein Zustimmungsquorum mehr erforderlich. Dieses sah vor, dass bei Antragstellung eine Liste mit 3.000 Unterschriften eingereicht wird. Mit der 2002 eingeführten Volksinitiative ist eine erhebliche Qualitätssteigerung der direktdemokratischen Elemente in NRW erreicht worden. Zur Zeit laufen insgesamt vier Verfahren. Dazu gehört z.B. die Volksinitiative für den gesicherten Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen.

Lokale Ebene

In allen Städten und Gemeinden in Deutschland gibt es die Möglichkeit, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide durchzuführen. Damit können BürgerInnen über wichtige Fragen selbst entscheiden. Dabei regelt die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die jeweiligen Verfahren.

Bürgerbegehren

Die BürgerInnen können in wichtigen Anliegen einen Antrag auf einen Bürgerentscheid stellen. Diesen Antrag nennt man Bürgerbegehren. Das Bürgerbegehren wird schriftlich eingereicht und muss, falls es sich gegen den Beschluss des Rates richtet, innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden

  • bis 10.000 Einwohner von 10%
  • bis 20.000 Einwohner von 9%
  • bis 30.000 Einwohner von 8%
  • bis 50.000 Einwohner von 7%
  • bis 100.000 Einwohner von 6%
  • bis 200.000 Einwohner von 5%
  • bis 500.000 Einwohner von 4%
  • über 500.000 Einwohner von 3%

der Bürger unterzeichnet sein.

Bürgerentscheid

Ein Bürgerentscheid kommt zu Stande, wenn das Bürgerbegehren zulässig ist. Bei bestimmten Themenbereichen ist bereits das Bürgerbegehren unzulässig. Dazu gehören z.B. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, sowie die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Wird das Bürgerbegehren zugelassen, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für die die Bezirksvertretung zuständig ist.

Einwohnerantrag

Mit einem Einwohnerantrag können EinwohnerInnen beantragen, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Einwohnerantrag muss mindestens 4% der Stimmen von Einwohnern enthalten.

Leitfaden für Bürgerbegehren/Bürgerentscheid

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bietet auf seinen Seiten einen Leitfaden für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide an. Der Leitfaden soll aktive BürgerInnen auf dem Weg zum Bürgerbegehren unterstützen. Der Leitfaden beantwortet Fragen wie Was müssen Bürgerinnen und Bürger zu Beginn des Verfahrens beachten und Wie müssen die Unterschriftenlisten aussehen? Sie finden den Leitfaden auf der Seite www.im.nrw.de/bue/118.htm

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Verbandsklag

2006 trat das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Kraft. Dieses Gesetz eröffnet anerkannten Vereinigungen, die nach ihrer Satzung vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern (im Folgenden: Umweltvereinigungen), die Möglichkeit, gegen Umweltrechtsverstöße mit einem Rechtsbehelf, Widerspruch oder Klage, vorzugehen.

"Voraussetzung dafür ist, dass sie bereits im Genehmigungsverfahren ihre Einwendungen vorgebracht hatten. Welche Entscheidungen Umweltvereinigungen genau angreifen können, legt das UmwRG fest (§ 1 Abs.1). Die Vorschrift erfasst beispielsweise die Errichtung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung. Ebenfalls darunter fallen wasserrechtliche Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien. Möglich ist auch, nachträgliche Anordnungen für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen (Industrieanlagen) gerichtlich überprüfen zu lassen, sofern diese Anordnungen Grenzwerte für Emissionen neu festlegen.

Umweltvereinigungen können nach dem UmwRG gegen bestimmte Umweltrechtsverstöße vorgehen, ohne eigene Rechte geltend machen zu müssen. Die Wahrnehmung des Verbands- und Vereinsklagerechts in Deutschland setzt jedoch voraus, dass das Umweltbundesamt die Vereinigung zuvor anerkannt hat."
Quelle und weitere Informationen 
www.umweltbundesamt.de/umweltrecht/verbandsklage

Liste der anerkannten Umweltvereinigungen

50 Umweltvereinigungen haben bereits die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das Umweltbundesamt erhalten.

Auf folgender Seite sind die Vereinigungen zu finden www.umweltbundesamt.de

Aus Ostwestfalen-Lippe

Umweltinformationspflichtige Stellen in Ostwestfalen Lippe

Die Erfolgsquote für Bürgerbegehren in Ostwestfalen-Lippe liegt im Vergleich zum Landesdurchschnitt recht hoch. Von Oktober 1994 bis Juli 2004 wurden in OWL 53 Bürgerbegehren durchgeführt. In 40% der Fälle kam es zu einem Volksentscheid.

Falls Sie wissen möchten, welche Bürgerbegehren zur Zeit in Ostwestfalen-Lippe laufen, können Sie sich auf der Seite Mehr Demokratie e.V. informieren.

Weiterführende Infos

Ansprechpartner sind neben den Städten und Gemeinden auch Umweltberatungsstellen oder einzelne (Umwelt)Initiativen

  • Hänel, S./ Rebsch, S./ Stenzel, M. (2009). Handbuch Verbandsbeteiligung NRW.
    Zu bestellen beim Landesbüros der Naturschutzverbände unter www.lb-naturschutz-nrw.de
  • Koch, R. (2002). Aktive Bürgergesellschaft. Mitgestalten, Mitverantworten. München: Olzog.
  • Meyer, T/ Weil, R. (2002). Die Bürgergesellschaft. Dietz: Bonn.
  • De Haan, G./ Kuckartz, U./ Rheingans-Heintze, A. (2000). Bürgerbeteiligung in Lokale Agenda 21-Initiativen. Wiesbaden: Leske + Budrich.